13 FLOORS30 DJSLIVEBAND1 Ticket
80ER90ERROCKPOPR'N'BSCHLAGERELEKTRO...
Einlass 20 Uhr
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Einlass 20 Uhr
Die spektakulärste Silvesterparty Berlins in der letzten Nacht des Jahres!
Zum 24. Mal feiern tausende Berliner und Berlin Besucher mit Touristen aus aller Welt die größte Indoor Silvesterparty in der Kulturbrauerei. In den verschiedenen Veranstaltungshäusern des historischen Geländes, wird jedem Musikgeschmack das Beste für den Jahresabschluss geboten. Auf der Bühne im Innenhof wird der finale Countdown präsentiert und begleitet mit einem riesigen Feuerwerk über den Dächern der Kulturbrauerei.
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Berlins most spectecular New Year's Eve Party in the very last night of the year! For the 24th time thousands of people from Berlin and all over the world will celebrate the biggest indoor New Year's Eve Party in the "Kulturbrauerei". All musical tastes will get offered in the various venues of the historical site. The final countdown of the year will be celebrated on the mainstage of the courtyard followed by a huge firework over the rooftops of the Kulturbrauerei!
Ticket
zzgl. Vorverkaufsgebühren
Es empfiehlt sich die Karten im Vorverkauf zu sichern, da die Kontingente für die Abendkasse begrenzt sind.
Die Abendkasse ist ab 20 Uhr geöffnet.
Hier online bestellen!
In unserem Online Shop www.silvester-kulturbrauerei.de, an allen bekannten Vorverkaufskassen
oder in der Soda Lobby in der Kulturbrauerei . Montag bis Freitag von 10 bis 17 Uhr
Veranstalter: Eightball Veranstaltungs GmbH, Schönhauser Allee 36, 10435 Berlin
Präambel
Diese Hausordnung ist materiell eine Benutzungsordnung. Sie gilt für das gesamte Gelände der Kulturbrauerei.
§ 1 Geltungsbereich
Für den gesamten Zeitraum vor, während und nach der Veranstaltung „Silvesterparty in der Kulturbrauerei“ gilt die Hausordnung im eingefriedeten Gelände der Kulturbrauerei mit allen Anlagen und Einrichtungen des Geländes, einschließlich sämtlicher Zu- und Abgänge (im Folgenden „das Gelände“).
§ 2 Widmung
(1)Das Gelände dient vornehmlich der Durchführung von Konzerten und Club-Veranstaltungen im Rahmen einer Silvesterparty.
(2)Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung des Geländes besteht nicht.
(3)Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Geländes richten sich nach bürgerlichem Recht.
§ 3 Aufenthalt
(1)Im Gelände dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder eine sonstige Einlassberechtigung (z.B. eine Akkreditierung) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Einlassberechtigungen sind beim Betreten und innerhalb des Geländes auf Verlangen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. Auf Verlangen ist in geeigneter Art- und Weise ein Identitätsnachweis zu erbringen.
(2)Das Fahren und Parken innerhalb des Geländes ist nur mit besonderem Berechtigungsausweis gestattet. Die jeweiligen Einschränkungen sind zu beachten. Im Übrigen gelten auf dem gesamten Gelände die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO).
(3)Besucher haben innerhalb des Geländes und dessen Anlagen die vorgesehenen Wege zu nutzen. (4)Für den Aufenthalt im Gelände gelten im Übrigen die von dem Veranstalter/Sicherheitspersonal/Polizei und Rettungskräften getroffenen Anordnungen.
§ 4 Eingangskontrollen
(1)Jeder Besucher ist beim Betreten des Geländes verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst, und auf Verlangen auch der Polizei, seine Einlassberechtigung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen, oder seine sonstige Berechtigung nachzuweisen. Im Falle der Weigerung wird der Zutritt verwehrt.
(2)Der durch den Veranstalter eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - darauf hin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsums oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung der Personen berechtigt, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen.Hierzu können auch technische Hilfsmittel und Geräte eingesetzt und verwendet werden.
(3)Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, sind zurückzuweisen und am Betreten des Geländes zu hindern. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§ 5 Verhalten auf dem Gelände
(1)Alle Personen, die das Gelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
(2)Alle Personen, die das Gelände betreten, haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits- sowie des Ordnungs- und Rettungsdienstes Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei aus dem Gelände verwiesen werden.
(3)Alle Besucher, die das Gelände betreten, müssen den für Besucher ausgewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes andere Plätze einzunehmen.
(4)Alle Auf- und Abgänge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Unbeschadet dieser Hausordnung können erforderliche weitere Anforderungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den sich zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
(5)Alle Personen, die das Gelände betreten sind aufgefordert, Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse nicht achtlos wegzuwerfen, sondern in den auf dem Gelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen.
(6)Alle Personen, die das Gelände betreten willigen unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein in die unentgeltliche Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Fotografien, Live- Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden ein. § 23 Abs. 2 Kunsturhebergesetz bleibt unberührt.
§ 6 Verbote
(1)Es wird allen Personen, die das Gelände betreten untersagt, folgende Gegenstände auf das Gelände zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände mitzuführen:
a) rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches oder politisches Propagandamaterial;
b) Waffen jeder Art;
c) Sachen und Gegenstände die als Waffen, Hieb-, Stoß-, Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können;
d) Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen, oder Gefäße mit Substanzen, die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündbar sind - Ausnahme, handelsübliche Taschenfeuerzeuge -;
e) Flaschen, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Materialhergestellt sind;
f) Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-) Stühle, Kisten, große Taschen, Rucksäcke, Reisekoffer;
g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände;
h) Fahnen- oder Transparentstangen (Mitgebrachte bzw. zugelassene Fahnen und Transparente müssen von ihrem Material unter den Begriff „schwer entflammbar“ fallen);
i) Größere Mengen von Papier oder Papierrollen; j) Mechanisch betriebene Lärminstrumente wie z.B. Megaphone, Gasdruckfanfaren, sowie jegliche andere Art von Lärminstrumenten, wie Pfeifen etc.;
k) Speisen und Getränke aller Art;
l) Tiere;
m) Laser-Pointer;
n) Fotokameras (außer für private Zwecke), Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte;
o) Jegliche werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter.
(2)Es wird allen Personen, die das Gelände betreten untersagt
a) die nicht für die Öffentlichkeit vorgesehenen Bereiche zu betreten;
b) politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, rechtsradikale oder Parolen und Embleme zu äußern oder zu verbreiten;
c) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere die Leinwandpodeste, Bühnen, Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
d) Bereiche (z.B. Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind, bzw. deren Zutrittsberechtigung nicht für diese Bereiche gilt, zu betreten;
e) mit Gegenständen aller Art zu werfen, oder Flüssigkeit aller Art zu verschütten;
f) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
g) Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen, Sammlungen durchzuführen und/oder künstlerische / musikalische Darbietungen zu durchzuführen, welche vom Veranstalter nicht autorisiert wurden;
h) Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
i) Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände durch das Wegwerfen von Gegenständen - Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw.- zu verunreinigen;
j) Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen;
k) Auf den Sitzen, Tischen und Bänken in den Zuschauerbereichen zu stehen;
l) Sound, Bilder oder Beschreibungen im ganzen oder einzelnen (außer für private Zwecke) aufzunehmen, zu übermitteln oder in anderer Weise über das Internet oder andere Medien zu verbreiten oder andere Personen dabei zu unterstützen;
m) Fotografien oder Bilder die auf dem Gelände gemacht werden gewerblich zu verbreiten.
(3)Jedes unbefugte Betreten von nicht für die Öffentlichkeit vorgesehenen Bereichen wird wie folgt geahndet:
a) Es liegt im Ermessen des Veranstalters Strafantrag wegen Hausfriedensbruch gemäß § 123 Strafgesetzbuch zu stellen. b) Der Besucher wird von der laufenden Veranstaltung ausgeschlossen und des Geländes verwiesen.
c) Der des Geländes verwiesene Besucher erhält Hausverbot für den gesamten Zeitraum der Veranstaltung „Silvester in der Kulturbrauerei“. Dieses Hausverbot gilt nach Ablauf der Veranstaltung in den ständigen Mietflächen des Veranstalters.Bereits erworbene Tickets für weitere Veranstaltungstage der Veranstaltung verlieren ihre Gültigkeit.Der Veranstalter entscheidet anlässlich der Erteilung des Hausverbotes eigenverantwortlich, ob, wann, und in welchem Umfang dieses wieder erlischt.
d) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
§ 7 Haftung
Der Aufenthalt im Gelände erfolgt auf eigene Gefahr. Für die vom Veranstalter, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet das der Veranstalter nach den gesetzlichen Vorschriften.Im Übrigen haftet der Veranstalter nur für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.Die Haftung des Veranstalters ist außer im Falle vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns, auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt. Nicht erfasst werden Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich vor Ort anzuzeigen.
§ 8 Zuwiderhandlungen
(1)Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach den Polizeiverordnungen des Landes Berlin.
(2)Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.
(3)Unbeschadet der Regelung des § 6 Absatz 3 kann gegen Personen, die dieser Hausordnung zuwider handeln oder durch ihr Verhalten die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, ein Hausverbot für alle weiteren Veranstaltungen des Veranstalters verhängt werden.
§ 9 Ausnahmen
Sollten in Räumlichkeiten, welche nicht zur Mietfläche des Veranstalters gehören andere Vorschriften / Hausordnungen herrschen, bleiben diese in Kraft. Bei widersprüchlichen Aussagen zweier Verordnungen gilt die des Veranstalters.
§ 10 Inkrafttreten
Die Hausordnung tritt mit dem Tag des Beginns der Veranstaltung „Silvester in der Kulturbrauerei“ in Kraft.
Adresse
Verkehrsmittel
Kulturbrauerei Berlin
Fundbüro
Donnerstag, 02.01.2025 direkt im Soda Club in der Kulturbrauerei